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Hecken- und Strauchschnitt

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Viele Sträucher und Hecken bieten sowohl Vögeln als auch zahlreichen Insekten Lebensraum und Nahrung. Sie sind zudem ideale Nistplätze.

Um die Vitalität ihrer Hecken und Sträucher zu erhalten und somit auch dem Vogelschutz nützlich zu sein, pflegen wir Ihre Hecken und Sträucher und kürzen sie auf ein Garten-verträgliches Maß ein. 

Kontaktieren sie rechtzeitig für entsprechende Maßnahmen. 

Gerne unterstützen wir sie auch bei der Auswahl geeigneter Vogelgehölze und deren Pflanzung im Rahmen einer Naturnahmen Garten-Neugestaltung oder Garten-Neuanlage. 

Da es uns der Schutz wild lebender Tiere ein großes Anliegen ist, kontrollieren wir gewissenhaft vor jeder Pflegemaßnahme ob naturschutzrechtliche Belange der geplanten Pflegemaßnahme zuwiderlaufen. 

Klarstellung:

Die Bestimmungen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) führen immer wieder zu Verwirrungen und einer inkorrekten Interpretation in Medien und dem Internet.  

 

Das Bundenaturschutzgesetz §39 (BNatSchG), Absatz 5, Punkt 1 und 2 sagt zum Hecken-und Strauchschnitt sowie zur Baumpflege Folgendes:   

Es ist verboten,

1.

die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
 

2.

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

In der Regel wird diese Aussage im Allgemeinen dahingehend interpretiert, dass 

- Baumpflegemaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten sind

- Pflegemaßnahmen an Hecken, lebenden Zäune, Gebüschen und andere Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten sind

- ausschließlich in Beischnitt in diesem Zeitraum erlaubt sei. 

Wir geben zu, die Formulierung des Bundenaturschutzgesetz (BNatSchG) war auch für uns nicht eindeutig. 

Deshalb haben wir beim Sachgebietsleiter der unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Regensburg nachgefragt (Sachgebiet S 33 - Fachtechnik für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz sowie für Wasserwirtschaft).

Die Regelungen des §39 (BNatSchG), Absatz 5, Punkt 1 bis 3 gelten für Bäume und Gehölze außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen. D.h. im Umkehrschluss, dass im Privatgarten theoretisch das gesamte Jahr über Pflegemaßnahmen möglich sind. 

Letztlich verbieten es allerdings Belange des Naturschutzes, gravierende Eingriffe in Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September vorzunehmen, da die Gefahr einer Belästigung von brütenden Vögeln in keinem Verhältnis zu den Maßnahmen stehen. Auch die Berücksichtigung von Baumschutzsatzungen ist unumgänglich.  

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